Band 
Vierter ud letzter Band.
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er ist Bürge für die Ausführung der Beschlüsse derhelvetischen Tagiatzung.

7. Ein kleiner Rath , der aus den g Häupter»besteht/ deren jeder in seinem Bunde durch die Stell-vertreter der Gemeinden ernennt und aus allen Bür-gern des Bundes gewählt wird, ohne Rücksicht aufalte, diesem zuwiderlaufende, Vorrechte, ist mit derAusübung aller Verordnungen des großen Raths be-auftragt, und überzieht demselben die Forderungender Gemeinden und Hochgerichte, die dessen Entschei-dung bedürfen.

8. Die alte Gerichtsverfassung ist in den Bünde »wieder hergestellt: da§ Gesetz kann darin Veränderun-gen mache» und ein AppcllarionSgericht in jedem Bun-de oder eines für den ganzen Kanton einsetzen.

s. Weder die Hochgerichte noch die Bünde könne»unter einander auf andre Weise korrespondiren, alSdurch die BundeShaupter oder den großen Rarh. We-der die Hochgerichte noch die Bünde , noch der großeRath, können mit andern Kantonen oder mit einer/fremden Macht anders in Verbindung stehen, alSdurch die helvetische Tagsatzung, ungeachtet aller bis-herigen Uebung. Den Hochgerichten, Bünden unddem großen Rath ist jeder Schritt untersagt, welch"der Einheit des Kantons oder der helvetischen D»»*-eSeinheit schaden könnte.

iv. Das Gesetz macht in den einzelnen Einriß'