Band 
Vierter ud letzter Band.
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tungm Behörden diejenigen Veränderungen / dieb>e Umstände fordern könnten/ und die der gcgcnrvär-ligen Verfassung nicht widersprechen.

i l. Die Constitution garantirt die in dem Kan-^ befindlichen Concessionen: sie garantirt jedemBürger eines Bundes die freye Ausübung seiner In-dustrie in dem ganzen Kanton.

Die Constitution garantirt das Recht/ Zehn-ten und Grundzinse loszukaufen i das Gesetz bestimmtbie Loskaufungsweise nach dem wahren Werthe.

Achter Abschnitt.

Verfassung des Kantons Luzern .

1. Der Kanton Luzern ist in ; Distrikte einge-ölt,nämlich die Stadt Luzern , Entlibuch/ Willi-

Surfte und Hochdorf .

2. Wie oben Freyburg.r- Wie oben Basel .

4 - Wie oben Freyburg u. Basel . u. i>. eben so.7 « Wie Bern .

. 9. n. io. Wie Basel .

II. bis 16, incl. ebenfalls.

^ 7 . Wie Freyburg.

^8. ix. ,o. u, ar. Wie Basel .