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Vierter ud letzter Band.
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tr. Die Friedensrichter werden von dem kleinenaus den Bürgerus welche ein Eigenthum oderGchuldfordcrung von rooo §r. besitzen/ die auflegenden Gründen versichert ist/ ernennt.

Die Stellen im großen Rath werden durch""Mittelbare Wahl oder Lurch die Wahl und dasauf folgende Art vergeben: Die Bürger, welcheden. Umfange eines Bezirkes wohnen, bilden eine"^lsaninilung, welche nur vermittelst einer i; Lage"°rhcr durch den Friedensrichter verordneten und 7Eage vorher von jeder Munizipalitüt bekannt gemach-§"sammcnberufung Statt finden kann. Die Ver-^MMlung jedes Bezirks macht drey Wahlen. 1) Sie""en»t jn hm, Arrondissement ihres Distrikts eine»^"iitirten, welcher ohne das L00S in den großeirkommt. Der Bezirk von St. Gallen ernennt ?.Alter von zo Jahren ist die einzige Bedingungö" Wählbarkeit für diese Ernennung. Der Friedens»Achter, Pchfident der Versammlung, kann in seinem^jlrke nicht ernennt werden, r) Sie ernennt dreyEandidatcn außer ihrem Territorium aus den Dür-2 "", welche Eigenthümer oder Nutznießer eines lie-^"den Gutes von mehr als 16000 Franken oder einer^chuldfordermig von gleichem, auf liegende Güter""pfändeten, Werthe sind. Und für diese zweyte^Kennung muß man nur r; Jahre alt seyn. z)ernennt zwey Kandidaten außer ihrem Lmjts-