Band 
Vierter ud letzter Band.
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Rechnungen und Verwaltung berathet; er Mpom'rtüber die bewaffnete Macht für die Erhaltung der öf-fentkichen Ordnung, Er kann die Dauer der gewöhn-lichen Sitzungen -es großen Raths verlängern undihn aufferordentlich zusammenberufcn.

8, In Civil- und Criminalfachen giebt es Ge-richte erster Instanz, deren Glieder von den Prozeß-führenden schadlos gehalten werden. Das Gesetz be-stimmt die Zahl dieser Gerichte, ihre Einrichtung undihre Gewalt.

?> Ein Appellatisnsgericht, das aus iz Gliedernbesteht, spricht das Endurthcil. In CriminalsaclMmüssen bey Ausfällnng der Sentenz y Mitglieder»wenn es ein Verbrechen betritt, auf welches Todes-strafe gesetzt ist, iz Mitglieder gegenwärtig seyn. IniNothfall beruft es Rechtskundige. Das Gesetz be-stimmt die Form der Rechtsgängc und die Dauer derVerrichtungen des Richters.

10. Ein Gericht, aus einem Mitglied des kleinenRaths und 4 Mitgliedern des Appellationsgerichts be-stehend, spricht über die Verwaltungs-Streitigkeiten ab.

11. Die Mitglieder der Munizjpalität werden vonder GemeindSversammlung aus Bürgern von zo Jah-ren, welche Eigenthümer oder Nutznjesser eines lie-genden Gutes von ;oo Franken am Werth, oder ei-ner Schuldforderung von der nämlichen, auf liegendeGüter verpfändeten Summe sind, ernennt.