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sähndrich werden in eben der Form, mit eben denRechten und Porzügen wie ehemals erwählt, und siebehalten ihre Stellen eben so lange, wie ehemals.
ZtenS. Der kleine Rath, der doppelte und derdreyfache Rath, behalten ihre allen Befugnisse, diegleiche Einrichtung und die gleiche Wahlart. DieMitglieder dieser drey Räthe verwalten, wie ehemals,die ihrem Bezirke eigenen Angelegenheiten.
gtenS. Auch die alten Civilaerielite behalten diegleiche Wahlakt, die gleiche Einrichtung und die glei-chen Befugnisse, wie ehemals, nämlich das Korrek-tionSgericht, das Neunergcricht, das SiebnergcrichtUnd das Gaffenaericht.
;tens. Die Civil-Verordnungen und die Munizi--Palgesetzc von Versau, Küßnacht, des Gebiets Ein-sidlen, der Höfe, der March und ReichenburgS, wer«den provisorisch beybehalten.
Alle und jede Behörden müssen sich nach denGrundsätzen der Föderativ - Akte fügen.
Der Kanton Schwyj kann in keiner, weder di-rekten noch indirekten Verbindung mit einem ander»Kanton oder mit den fremden Mächten stehen, es seydenn, daß er dabey die Föderativ-Formen der helve-tischen Republik befolge.
6. Eine aus dreyzehn durch die Landgemeinde er-nennten Mitgliedern bestehende Commission wird ei-' H-