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Vierter ud letzter Band.
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ist, auf der Landsgemcindc); aber sie kann über dasbesondere Eigenthum der Gemeinden nicht verfügen»z. Die LandSgemeinde, die aus den zwanzigjähri-gen Bürgern besteht, nimmt die Gesetzes-Entwürfe,welche ihr durch den kleinen Rath vorgeschlagen wer-den, entweder an, oder verwirft sie.

' Kein andrer Punkt wird in derselben eher in Be-rathschlagnng genommen, als einen Monat nachdemderselbe schriftlich dein kleinen Rath mitgetheilt wor-den, und nach dem Gutachten dieses Raths.

Die aufferordentlichen Landsgemeinden können sicheinzig über die Gegenstände berathschlagen, um derent-willen sie zusammcnberufen sind.

4. Die Einrichtung des Vrrwaltungs- und Ju-stizwesens von'Gersau, Küßnacht , des Gebiets Lin-sidlcu, der Höfe, der March und Rrichenburgs, soWie der, mit der Bevölkerung im Verhältniß stehendeUntheil, welchen die Bürger dieser verschiedenen Land-schaften an der Bildung der allgemeinen Räthe oderder allgemeinen Behörden des Kantons haben sollen,wird in der durch den 6ten Artikel vorgeschriebenenForm bcstimmr werden.

Unterdessen haben rstenS die QuartierSversamM-litngc», die Kirchspiels- und Gemeindeversammlun-gen diejenigen Rechte, welche sie vormals ausübten.

-teils. Der LanLgmmami, der Statthalter, derSeckelmeister, der Landeshauptmann und der LandS-