Band 
Vierter ud letzter Band.
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deten Schuldverschreibung von dem Werthe von zooFranken sey»; viertens muß mau in den Kreisen, woes vormals Bürgerrechte Hütte wenn man vorhin NichtBürger einer der Gemeinden des Kautvns war, der Ar-menkasse seines Wohnorts eine jährliche Summe be-zahlen^ welche durch das Gesetz nach dem Werthe desgesamten Eigenthums der Gemeinde bestimmt wird,und deren geringster Belang von 6 Franke», und derhöchste von ;o Franken seyn wird; jedoch wird es fürdie erste Wahl genug seyn, drey vom Hundert dcSWerthes zu bezahlen, den der zuletzt ausgefertigteBürgcrrcchtsschein gekostet bat.

Von diesem vierten Bcdingiiiß sind ausgenommendie Religionsdicuer und Familicnhäupter, welche inder Schweiz oder den ehemals Unterthanen-Ländernder Schweiz geboren, Vater von vier, über scchszehnJahre alten, unter der Miliz eingeschriebenen und einHandwerk oder ein Gewerbe treibenden Söhnen sind.

a. Vermittelst der Summe,^ welche man jährlichder Armenkasse bezahlt, oder des Kapitals dieser Sum-me, wird man Miteigcnthümcr der der Bürgerschaftzugehörigen Güter, und hat Anspruch auf die denBürgern der Gemeinde zugesicherten Unterstützungen.

Die Fremden oder die schweizerischen Bürget ei-nes andern Kantons, welche, nachdem sie die-Wohn-zeit und die verschiedenen durch das Gesetz bestimmtenVedingniffe erfüllt haben, Bürger des Kantons Tessin