werden «vollen, können angehalten werde«/ das Ka-pital der jährlichen Summe/ zn welcher das Mitei-genthumSrccht an den Gütern der Bürgerschaft ihresWohnorts berechnet worden ist/ zu fünf vom Hun-dert zu bezahlen. Dieses wird durch einen besondernVertrag der Gemeinde festgesetzt»
Zweyter Theil.
* Oeffentliche Gewalten.
In jeder Gemeinde giebt es eine -Munizipalität,welche aus einem Syndikus, zween Angeordneten undeinem Mnnizipalrathe von wenigstens 8 und höchstens?6 Mitgliedern besteht. Die Munjzipalbeamtcn behal-ten ihre Stellen a Jahre; sie werden zum Drilthcil er-neuert und sind wieder wählbar.
Das Gesetz bestimmt die Vollmachten jeder Munr-zivalitat; betreffend: erstens/ die Ortöpolizey; zwey-ten-/ die Vertheilung und Einziehung der Auflagen;drittens / die besondere Verwaltung der Gemeindsgü- >ter und der Armenkasse/ und die Abtheilungen herallgemeinen Verwaltung / welche ihrer dorge anver-traut werden mögen.
Es bestimmt überdas die besondern Verrichtungenher Syndikü/ der Zugeordneten und der Munizixal-«säthe.
st» In ,'edem greift giebt es einen Friedensrichter,