Eigenthum oder eine Schuldverschreibung von roc>oFranken von der ss eben erwähnten Natur besitzen.
14. Die Grellen im großen Rathe werden entwe-der durch die unmittelbare Wahl oder durch die Wahlund das LöoS auf folgende Weise zugetheilt:
Die Bürger, welche in dem Umfang eines Kreiseswohnen, bilden eine Versammlung, welche nicht än-derst Statt haben kaun, als in Kraft einer Aniam-menberuftmg, welche 14 Lage vorher durch den Fm-denSrichter anbefohlen, und 7 Lage vorher von jederMnnizivalilät bekannt gemacht worden ist.
Die Versammlung eines jeden KreiseS nimmtdrcyerley Ernennungen vor. istcnS. Sie ernennt inihrem Bezirk-Meise einen Abgeordneten, welcher ahneDazwischenkynft des LoosiS in den großen Rath tritt.Das Alter von zo Jahren ist das einzige Wahlbar-keits-Vedjngmß bey dieser ersten Ernennung. DerFriedensrichter, welcher der Präsident der Veriamm.sung ist, kann in seinem Kreise nicht gewählt werden.
rtens. Sie ernennt g Kandidaten außer ihremGebiete, unter den Bürgern, welche Eigenthümeroder Nutznießer einer Liegenschaft von mehr alsg 4,000 Schweizerfranken, oder von einer auf Liegen-schaften versicherten Schuldverschreibung von eben die-sem Werthe sind. Für diese Ernennung ist ein Ältervon Jahren hinlänglich.
^ ztciis. Sie ernennt s Kandidaten außer ihrem