Band 
Vierter ud letzter Band.
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Gebiete, unter den Bürgern, welche über ;o Jahrealt sind; und für diese letzte Ernennung wird nichtnicht erfordert, als ein Eigenthum, eine Nutznießungoder eine versicherte Schuldverschreibung von 4°»»Franken an liegenden Gütern.

Die e?o Kandidaten werde« durch das LooS auf71 heruntergesetzt, welche, verbunden mit den zg Ab-geordneten der ersten Ernennung, die 110 Mitgliedesdes großen Rathes ausmachen.

1;. Die Mitglieder des großen Rathes von deksten und zten Ernennung gehören zu keinem Kreise.

Die von der atm Ernennung sind es lebenslang«lieh, wenn sie in dem nämlichen Jahre von i; Krei-sen vorgeschlagen worden sind.

Die von der Zten Ernennung sind es gleichfallslebenslänglich, wenn sie in dem nämlichen Jahre vonZo Kreisen vorgeschlagen worden sind.

16. Die Mitglieder des großen Rathes von der1 sten Ernennung können durch ihre Kreise entschädigtwerden; die Verrichtungen der Uebrigen sind unent-geltlich.

17. Was die Stellen von der -kcn und Zten Er-nennung anbetrifft, welche in dem großen Rathe le-dig werden, so entscheidet das Loos unter den Kan-didaten, welche auf der Liste geblichen sind. DieseListe wirb aste ; Jahre erneuert.