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Vierter ud letzter Band.
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6te»S. Er berathschlagt über die Begehren äusser-ordentlicher Lagsatzungen, ernennt die Abgeordnetenzu den Tagsatzungen, und giebt denselben Verhal-tungSbcfchle.

7tens. Er giebt seine Stimme im Namen desKantons.

7. Ein kleiner Rath, der aus neun Mitgliederndes großen Ratbs besteht, welche fortfahren, einenTheil desselben auszumachen, und immer wieder wähl-bar sind, hat die Dorberathschlagimg der Gesetzes- undAussagen ° Entwürfe.

Er ist mit der Vollziehung der Gesetze und Ver-ordnungen beauftragt: zu diesem Ende hin faßt erdie nothwendigen Beschlüsse ab; er leitet und beob-achtet die Unter-Behörden, und ernennt seine Agen-ten.

Er giebt dem großen Rathe von allen Theilen derVerwaltung Rechenschaft, und er tritt ab, wann mauüber seine Amtsführung und über seine Rechnungensich berathschlagt.

Er verfügt über die bewaffnete Macht zur Aufcecht-haltung der öffentlichen Ordnung.

Er kann die Dauer der Sitzungen des großen Rathsverlängern, und denselben zu ausserordentlichcn Sitzun-gen zusammenberufen.

z. In Civil - und Criminalsachen giebt es Gerichteerster Instanz, deren Mitglieder durch die Partheyen