Band 
Vierter ud letzter Band.
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und ist mit der Polizey derselben beauftragt. Er istder Vermittler der Zwistigkeiten unter den Bürgern,Beamter der gerichtlichen Polizey, dem die Vorun-tersuchung im Falle eines Vergehens zukömmt; undmit Beysitzern entscheidet er über Civilsachen von ge-ringem Werthe. Das Gcscz bestimmt jedes seinerBefugnisse.

6. Ein großer Rath, der anS hundert Abgeord-neten besieht, welche auf; Jahre, oder, in den durchden -4. Artikel bestimmten Fällen, auf lebenslangernennt sind, übt die höchste Gewalt aus. Er ver-sammelt sich den ersten Moeeiag des MaymonatS inder Stadt Fraucnkcld uns seine gewöhnliche Sitzungwährt einen Monat, es sey denn, daß der kleine Rathihre Dauer verlängere.

Der große Rath nimmt erstlich die Gesetzes-Ent-würfe, welche ihm von dem kleinen Rathe vorgeschla-gen werden, an, oder er verwirft sie.

atcns, Er läßt sich von der Vollziehung der Ge-setze, Verordnungen und Verfügungen Rechenschaftablegen.

Ztcns. Er empfängt und berichtiget dir Finanz-Rechnunqcn des kleinen Raths.

4tenS. Er bestimmt die Entschädigungen der öf-fentlichen Beamten.

;ten6. Er giebt seine Zustimmung zu der Ver-äußerung der Kantonsgütcr. I - -- 'iss'.-'!