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Vierter ud letzter Band.
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Rath unter denjenigen Bürgern ernennt, welche einEigenthum oder eine Schuldverschreibung von ioc-oFranken auf Gütern von eben dieser Natur besitzen.

iz. Die Stellen im grossen Rathe werden theilsdurch die unmittelbare Wahl , theils durch die Wahlund das Loos auf folgende Weise ertheilt:

Die Bürger/ welche in dem Umfang eines Kreiseswohnen / bilden eine Versammlung / die nicht änderststatt haben kann, als in Kraft einer Zusammenberu-fung, welche durch den Friedensrichter 14 Tage vor-her angeordnet, und 7. Tage vorher durch jede Mu-nizipalikät ist bekannt gemacht worden.

Jede Kreisversammlung nimmt dreyerley Ernen-nungen vor. Erstens ernennt sie in dem Umfang ihresBezirks einen Abgeordneten, welcher ohne weitere Be-stimmung des Looscs in den grossen Rath tritt. Fürdiese erste Ernennung ist das Alter von go Jahrendas einzige Wahlbarkeitsbedingniß. Der Friedens-richter , welcher in der Versammlung das Präsidiumführt, kann in seinem Kreise nicht ernennt werden.

Zweytcns. Sie ernennt 2 Kandidaten außer ihremGebiete, unter den Bürgern, welche Eigenthümeroder Nutzniesser einer Liegenschaft von mehr als ^-o 000 Franken', oder einer auf Liegenschaften hypo-theflrten Schuldverschreibung von eben diesem Belangsind; und für diese zweyte Ernennung wird weiterSnichts erfordert, als das man ro Jahre alt sey.