Band 
Vierter ud letzter Band.
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Dritten!!. Sie ernennt - Kandidaten außer ihremGebiete, unter den Bürgern, die über fünfzig Jahrealt sind; und für diese letzte Ernennung wird nichtmehr erfordert, als ein Eigenthum, eine Nutznießungoder eine hyvothesirte Schuldverschreibung von 420aFranken, an Liegenschaften zu besitzen.

Die 160 Kandidaten werden durch das Loos auf68 heruntergesetzt, welche, verbunden mit den zr Ab-geordneten der ersten Ernennung, die 120 MitgliederLcS großen Rathes ausmachen.

14. Die Mitglieder des großen Rathes von der-teil und Zten Ernennung gehören zu keinem Kreise.

Die von der atm Ernennung sind es lebensläng-lich, wenn sie in dem gleichen Jahre von 1; Kreisenvorgeschlagen worden sind. ,

Die von der Zten Ernennung sind es gleichfallslebenslänglich, wenn ;c> Kreise in dem gleichen Jahresie vorgeschlagen haben.

15. Die Mitglieder des großen Rathes von derjstcn Ernennung können durch ihre Kreise entschädigtwerden; die Verrichtungen der klebrigen sind unent-geltlich.

16. Was die Stellen der -tcn und zten Ernen -nung anbetrifft, welche im großen Rathe ledig wer-den, so entscheidet das L00S unter denjenigen, wck-che auf der Liste geblieben sind: diese wird alle fünfJahre erneuert.