nur unter den Eigenthümern, Nutzniessern »der hy-potbesirten Gläubigern von dem Werthe von zoo-»Franken an Liegenschaften mahlen.
21. Die des Apvellationsgerichts werden durch dengroßen Rath ernennt; und sie müssen, außer dem Ei-genthums- Bedmgniffe , welches für den kleinen Rathgefordert wird, während ; fahren gerichtliche Stellenbekleidet haben, oder Mitglieder der Hähern Behör-den gewesen seyn.
Vierter Theil.
Allgemeine Verfügungen und Gewährtet- '
stungen.
22. Jeder Schwester, der den Kanton Thllkgaltbewohnt, ist Soldat.
2g. Die Kreisvcrsammlungen können in keinemFalle weder unter sich, noch mit einer einzelnenPerson oder einer Corporation ausser dem Kantonkorrespondiren»
IZ -4. Dolle und ungeschmälerte Freyheit des Got-tesdienstes ist der katholischen und protestantischenKirche verbüraet.
^ Eben so das Reckt, die Zehnten und Grundzinsenach ihrem wahren Werthe loszukaufen.