i7. Wenn zur Zeit der periodischen Erneuerungsich in dem großen Rathe mehr als lebenslänglicheMitglieder befinden, so wird der Ueberschuß zu derZahl der >oc> gestoßen, so daß bey jeder der allge-meinen Wahlen wenigstens gr, Bürger von der Klasseder Grundcigentbümer, die ein GrunLcigenthum von-0,000 Franken besitzen,,oder von einen, Aller vonmehr als ;c> Jahren, in den großen Rath treten.
i«. Der Präsident des großen Raths wird bey je-der Sitzung unter den Mitgliedern des kleinen Rathesgewählt, er hat keine Stimme, wenn von den Rech-nungen und der Amtsführung dessen die Rede ist.
Während der Dauer seiner Präfidentenstclle wohnter den Berathschlagungen des kleinen Rathes nicht bey.
IV. Die Mitlieder des kl inen Rathes werde»durch den großen Rath auf 6 Jahre erwählt, undDrittheilweise erneuert. Die erste Lrnennunqs-Akkewir- diejenigen bestimmen, welche am Ende des -tenund d s 4tcn Jahres austreten werden.
Um wahlfähig zu seyn, muß man Eigenthümer,Nutznießer oder hypothcfirter Gläubige« von 9000Franken an Liegenschaften seyn.
Der kleine Rath erwählt seinen Präsident alleMonat.
ro. Die Mitglieder der Bezirks-Gerichte werdenguS einem dreyfachen Vorschlag des Appellarionsge-richtes durch den kleinen Rath ernennt; man kann sie