7. Die alte Verwaltung der Kriminal- Iustkz-llnd Iuchipolize.y bleibt unverändert.
8. Alle Gewalten sollen sich nach den Grundsätzen-er Föderal-A^tc richten.
Der Kanton Unterwalden kann weder mittelbarenoch unmittelbare Verbindunqen mit einem andernKanton oder mit fremden Machten stiften, ohne ge-naue Beobachtung der Föderal-Formen der helveti-schen Republik.
Sechzehnter Abschnitt.
Cmistttultoil des Kantons llry.
i. Der Kanton Ury ist in zwey Distrikte einge-theilt , nämlich in daS Gebiet deS alten Kantons und-as Ursercnthal. Die katholische Religion ist die deSKantons. Alrorf ist das Hauptort. Die Einwohnerdes Urstrenthals genießen die gleichen Rechte, wiedie des alten Gebiets.
r. Die höchste Gewalt im Kanton sieht bey derLandsgemcinde der Bürger beyder Distrikte, sie kannaber nichts übrr das Privateigenthum eines Distriktsbeschließen.
Z. Die aus den Bürgekn, die das zwanzigste Jahrerreicht haben, zusammengesetzte LandSgemeinde ge«nehmiqt oder verwirft Gesetz,-svorschlägk, dze «hs VSNdem Landrath vorgeschlagen werde».