Band 
Vierter ud letzter Band.
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Ueber andre Gegenstände kann sie sich nur bera-the», wenn selche vor Monatszeit dem Landrathschriftlich mitgetheilt worden, und auf daS Gutach-ten desselben hin.

Die aufferordentlichen Landsgemeinden können nurüber Gegenstände berathschlagen, wegen welcher sie zu«sammenberufen worden.

Das Recht der Protestation für jede Gemeinde»der für jeden Bürger, der durch einen Bcschlnst derLandsgemeinde vervortheilt Ware, wird beybehalten.

4. Die verwaltende und gerichtliche Organisa-tion des Distrikts llrsercn, wie auch der im Verhält-niß Mit seiner Bevölkerung stehende Antheil, den eran der Errichtung der Landräthe haben soll, werde»in der durch den 7ten Artikel vorgeschriebenen Formbestimmt.

Indessen gemessen die Nachgemeinde, die Anfahrt-gemeinde, die Gemeinde der Räthe und Landleute,die Gemeinde der Genoßsame und die Dorfgemeindedie gleiche» Rechte, die sie ehemals ausübten.

Auf die gleiche Art, mit den gleichen Befugnissen,Und für eben die gleiche Amtszeit, wie vormals, wer-den der Landammann, der Statthalter, der Scckel-mejster, der Pannerherr, der Generalhauptmann derMilizen, der Jeugmejster, die zween Fähndriche, diesechs Staatssekretäre, die acht Gencralprokuratorc»