und der Großweibel erwählt; ferner, der Lan-rath,Woehenrath, zwey- und dreyfacher Malefizlandrach,Geheimcrath, KriegSrath und die ander» Räthe oderCommissionen; die alten bürgerlichen Gerichte, näm-lich die Dorfgerichte, das Gicbncrlandgcricht, dieSicbner zur Ruß, Las Gaffengericht und das Fünf«zehnergericht.
Im Ursercnthal werden ebenfalls auf die gleicheArt, mit den gleichen Attribute» und für die gleicheAmtszeit, wie vormals, die Vorsteher des Thals,nämlich der Thalammann und sein Lieutenant, derSeckelmcister, der Thalschreiber, das Lhalgcricht,und überhaupt alle verwaltenden und GcrichtSperso-nen erwählt.
;. Jede gesetzmäßige Gewalt richtet sich nach denGrundsätzen der Föderal - Akte.
6. Der Kanton Ury kann keine mittelbare oderunmittelbare Verbindung mit einem andern Kantonoder mit fremden Mächten gründen, ohne Befolgungder Föderal-Formen der helvetischen Republik.
7. Eine durch die LandSgemeinLe der respektive»Bürger in dem Gebiet des alten Kantons und imUrsercnthal ernannte Commission von iz Mitgliedern,wird eine Arbeit über die VollziehungSmittel des er-sten Abschnitts des gten Artikels vorbereiten. DieseArbeit wird Gesetzeskraft haben, wenn sie von derLagsatzung genehmigt wird; allein alle Verändere-