Band 
Vierter ud letzter Band.
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Grundstücke versicherten SchuldtitelS von gos Fran-ken seyn; gtenS wer nicht bereits Bürger einer an«Lern Gemeinde des Kantons war, zahlt dem Armen«gut srjner Gemeinde jährlich eine durch das Gesetzzu bestimmende und dem Gemeindsgut angemesseneSumme, die nickt weniger als 6 Liv. und nichtmehr als izo seyn darf. Für die erste Wahl wirdweiter nichts als z von, ic>» der letzten für Anlaufdes Bürgerrechts stipulirten Summe bezahlt.

Davon sind ausgenommen die Geistlichen, fernerFamilienväter, die vier ,6jährige, in die Milizen ein-geschriebene und ein Handwerk oder Gewerbe treibendeSöhne haben.

q. Durch die jährlich an das Ärmengut bezahlteSumme oder das Kapital dieser Summe wird maltMlteigenthümec des GemeindguteS, und erlangt einRecht auf die jedem Bürger zugesicherte Unterstützung.

Fremde oder Gebweizerbürger anderer Kantone,Welche sich die bestimmte Zeit in einer Gemeinde auf-gehalten, und die übrigen gesetzlichen Vorschriften er-füllt haben, und Bürger derselben werden wollen,sind angehalten, daS Zwanziqfache des jährlichen Be-trags eines Mitantheils vo» den Gütern der Ge-meinde, in der sie sich niederlassen wollen, zu bezah-len, welcher durch eine besondere GemeindSakte be-stimmt werden wird.