Band 
Vierter ud letzter Band.
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Zweyter Theil.Oeffentliche Beh ordert.

5. Jede Gemeinde hak eine Munizixalität, beste-hend aus einem Syndikus zwey Adjunkten und einemMmiiz-palrathe von wemgstcnS 8 und nicht mehr alSiü Mitgliedern. Sie bleiben 4 Jahre an ihrer Stelle,werden Dtittheilweiie erneuert, und bleiben immerWahlfähig Das Tes-tz bestimmt ihre Camp tenz ikkRücklicht auf: istens Lok-ckoolizey, stms V rtheilungund Einziehung der Auflagen, Ztens die Verwaltungder GemeindS- und Armengütcr und die Unterabihei-lnngcn der ollaemeineii Verwaltung- Die besondernVerrichtungen des Smidikus, seiner Adjunkten, soWie der Munijiyalgljedcr wird ebenfalls das Gesetzbestimmen.

8. Jeder Bejirk hat einen ffri densrichter, wel-chem die Aufsicht über die Gememds-Administrationcnseines Bezirks obliegt. Er präsidirt in den BczukS-versammlungcn und hat die Aufsicht.

Er ist Vermittler der Streitigkeiten unter dcttBürgern und Polizeybcamtcn, beaustraat mit vorläu-figer Untersuchung det Vergehen; er hält mit Bey-sitzern Gericht über Civil-Streite von minderer Be-deutung. Das Gesetz wird alle seine Befugnisse be-stimmen-

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