Band 
Vierter ud letzter Band.
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r. Die katholische Religion ist die KantonSreligion.

z. Der Souverän: ist die Landsgemeinde. Dieehemaligen Unterthanen von Zug stimmen ebenfallsdabey, wenn sie die übrigen erforderlichen Eigenschaftftn besitzen.

4 Die Landsgemeinde, zu welcher alle -ojäbrigcilAa tonsbürger den Antritt haben, nimmt die ihrvom KanionSrath vorgeschlagenen Gesetze an, oderVerwiest sie.

Nni tS kann auf derselben in Berathung kommen,das nicht einen Monat vorher dem KantsnSrath schrift-lich mitqetheilk, und von dems.lben gebilligt worden.

Die außerordentlichen Landgemeinden können nurüber die Punkte, welche ihre Versammlung veranlaßthaben, berathschlagen.

Die Häupter des Kantonö, nämlich der Am*mann, der Statthalter, Landeshauptmann, Pamier-herr, Landestähndrich und kandschreiber, werden aufdie gleiche Weise lind mit gleichen Befugnissen, wirehemals, gewählt, sie bleiben die gleiche Ant an ih-ren Stellen; die Abwechselung für die Ernennung,des LandammannS und der Dcputjrten quf die Tag-satzung dauert fort.

6. Der ÄantonS- oder Stadt- und Amtrath, wel-cher ein AvpellationS-Tribunal bildet, die besondernMathe für die Stadt und die Distrikte Menzi'ae»,Cgeri und Paar, das Gericht von Achten, das Schuft