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Vierter ud letzter Band.
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hengericht, baS besondere Gericht für Aug »nd daSSrrafgericht jeder Gemeinde, behalten ihre alten At-tribute, Organisation und Wahlart.

Die Lagsatzung wird die Einrichtung und denAntheil, den die ehemals der Stadt Zug untergebe-nen Gemeinden an dem großen Rathe und au demGericht von Achten zu nehmen bahrn, bestimmen.

7. Alle Autoritäten müssen sich nach den Grund-sätzen der Föderationü-Akte richten.

Der Kanton Zug kann «ich weder in unmittelbarenoch mittelbare Verbindung mit andern Kantonen-vder ohne die Vorschriften der FödcrationS-Atte.r«Heftigen, mit fremden Mächten einlassen.

Neunzehnter Abschnitt.

Verfassung des Kantons Zürich.

Erster Theil.

Bon der Eincheilnng des Landes und deN poli-tischen Zustande der Bürger.

r. Der Kanton Zürich ist in ; Distrikte einge-theilt, nämlich die Stadt Zürich, Horgen , Wer,Bülach und Winterkhur.

s. Jeder Distrikt ist in iz Zünfte eingetheilt.Die ehemaligen Zünfte der Stadt Zürich sind wiederhergestellt. Außer der Stadt sollen die Zünfte aus