1
-------- 15'S
besetzt alle Stellen, deren Verrichtungen auf den gan-ten Kanton Bezug haben, und laßt sich von der Voll-Ziehung seiner Gesetze, Verordnungen und übrigenVerfügungen Rechenschaft geben.
6. Ein kleiner Rath, bestehend aus r; Mitgliederndes großen Rathes, die in letzterm ihre Stellen bey-behalten , und in welchem aus jedem Distrikt wenig-stens ein Mitglied seyn muß, ist mit der Vollziehungder Gesetze, Verordnungen und andern Verfügungender souveränen Behörde beauftragt; er schlägt die Ge-setze, Verordnungen und andere Verfügungen, die ernöthig findet, vor; unter seiner Leitung und Aufsichtstehen die untern Behörden; er spricht in letzter In-stanz über alle Vcrwaltungs Streitigkeiten; er besetztdie Stellen, deren Verrichtungen sich auf einen gan-zen Distrikt ausdehnen; er giebt dem großen Rathevon allen Abtheilungen der Verwaltung Rechenschaft.
7 . Zwey Bürgermeister präsidiren wechselswejseein Jahr lang im großen und kleinen Rathe; derje-nige, der nicht im Amt ist, vertritt im Nothfall dieStelle des andern; er ist Mitglied des kleinen Raths.
8. Ein Appellationsgericht, bestehend aus ig Mit-gliedern des großen Rathes, in welchem der Bürger-meister präsidirt, der nicht im Amt ist, spricht lrtzt-instanzlich über Civil- und Criminal-Aachcn. Au je-dem Endurtheil über die Anklage eines Verbrechens,auf welchem Todesstrafe steht, werden 4 durch das