den an Bevölkerung möglichst gleichen und sich amnächsten gelegenen Theilen der Distrikte gebildet wer-den, ohne Unterschied des Gewerbes, Standes oderProfession.
g. Jeder Schweizer, der im Kanton wohnt undiü Jahre hat, ist Soldat.
4. Zünster sind die Bürger oder Vürgerssöhne ei-ner Gemeinde des Kantons, welche seit einem Jahrauf dem Grund und Boden der Zunft wohnhaft sind,einen unabhängigen Beruf haben, in die Miliz einge-schrieben und Jahre alt sind, falls sie weder ver-hcirathet sind noch waren; nur -0 Jahre alt, in so-fern sie verheirathct sind oder waren; und welcheendlich entweder ein Grundeigenthum oder eine ver-sicherte Schuldkordernng von Schweizersrankenbesitzen. Ein jeder Kantonsbürgcr kann das Bürger-recht von Zürich erlangen.
Zweyter Theil.
Von den politischen Gewalten.
Ein großer Rath von 19; Mitgliedern machtdie Gesetze und Verordnungen , und verfügt alles,was noch weiter von der souveränen Gewalt abhängt,berathschlagt über die Ausammenberufungs - Begehrenaußerordentlicher Taglatzungen; ernennt die Kantons-Deputirten auf ordentliche und außerordentliche Tag-satzungen , bestimmt die Vollmacht seiner Deputirten,