daf Mitglied an, über welches die ZMift zu stimmenaufgefordert werden soll. Die Zunft stimmt sodann,durch das Scrutinjum, für oder wider die Abberu-fung des der Zensur unterworfenen Gliedes. DerWunsch der Mehrheit der stimmfähigen Bürger aufder Zunft ist erforderlich, «m die Abberufung zu be-wirken. Die von mehr als einer Zunft auf die Kan-didaten «Liste gebrachten Glieder des großen Ratheskönnen nur durch den Wunsch der Mehrheit der stimm-fähigen Bürger auf einer gleichen Zahl von Zünftenabberufen werden. Die von ihrer Zunft unmittel-bar gewählten Glieder können nur von ihr abberufenwerden.
Vierter Theil.
Untergeordnete Stellen und konstitutionelleGewährleistungen.
i?. Das Gesetz bestimmt umständlich die Organi-sation der Gewalten und die Einrichtungen der unter-geordneten Behörden.
-o. Die Verfassung garantirt die Religionen, wo-zu man sich in dem Kanton bekennt.
ri. Die Verfassung garantirt die Befugniß, dieZehnten und Grundzinse loszukaufen. Das Gesetzbestimmt die Art des LoSkaufeS nach dem wahrenWerthe.