Band 
Vierter ud letzter Band.
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Loos solche ferner unter die auf der Liste begriffene«Kandidaten aus.

iü. Die Wahlen werden durch das ScrutiniuMund die absolute Stimmenmehrheit gemacht. Wenndie absolute Stimmenmehrheit aus zwey Serutiniisnicht hervorgeht, so entscheidet das LooS zwischen denzwey Kandidaten, auf welche die meisten Stimmengefallen sind.

17. Keiner kann auf die Kandidaten-Liste kom-men, ohne Bürger, go Jahre alt, und Eigenthümereines Grundstückes oder einer versicherren Schuldfor-derung von rc-,000 Schweizerfranken zu seyn. Hin-länglich ist es, Bürger, r; Jahre alt und Eigenthü-mer eines Grundstückes oder einer versicherten Schuld»fordecung von Fr. zu seyn, um von der Junft,wozu man gehört, unmittelbar ernannt werden zukönnen.

18. Alle - Jahre, mit Ostern, entscheidet auf je-der Zunft eine Commission von 1; Gliedern, die durchdas LooS gebildet wird, und aus ; der 10 Acltesten,; der 10 Eigenthümer, deren Kapital am beträcht-lichsten ist, und ; ohne Unterschied aus allen Glieder»der Junft gezogenen Personen bestehen muß, ob dieZensur über ein Mitglied des großen Rathes, daSnicht unter den Gliedern des kleinen begriffen ist, eröff-net werden soll. Wenn die Mehrheit der Commissionfür die Mäßigkeit der Zensur entscheidet, so giebt sie