Band 
Vierter ud letzter Band.
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Alle alten Abzugrechte (S. Allianztraktat zwi-schen Frankreich und der Schweiz von A. 1777) sindaufgehoben. Die freye Emulation der Produkte, desViehes und der KaufmannSwaaren ist gesichert. ESsoll kein Eingangs« oder Transitzoll im Innern derSchweiz Statt haben. Die Zollstätte auf den äußernGrenzen der Schweiz sind zum Besten der Grenzkan-tone, i» denen sie liegen. Aber die Jolltariffe dersel-ben müssen von der Lagsatzimg genehmigt werden. >

6. Jedem Kanton bleiben die zur Unterhaltungvon Straßen, Chausseen und Brücken bestimmtenZölle. Die Tariffs müssen ebenfalls von der Tag-satzung gutgeheißen werden.

7. Das Geld in der Schweiz soll auf einen glei-chen, von der Lagsatzung zu bestimmenden Fuß ge-schlagen werden.

8. Kein Kanton soll einem von der Justizpflegeeines andern Vcrurtheilten oder gesetzlich VerfolgtenZuflucht gestatten.

9. Kein Kanton soll mehr als 200 Mann stehen-der Truppen unterhalten dürfen.

ic>. Alle Allianz eines Kantons mit dem andernoder einer fremden Macht ist untersagt.

ii. Die Regierung oder Gesetzgebung eines Kan-tons, die sich der Verletzung eines von der Lagsatzunggemachten Gesetzes schuldig macht, kann, als der Auf-lehnung schuldig, vor ein Tribunal, das aus den