Band 
Vierter ud letzter Band.
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Präsidenten der Criminalgcrichtc der übrigen Kantonebesteht, gezogen werden.

i r. Die Kantone üben alle Gewalt auS, die nichtausdrücklich der Föderal - Autoritär übertragen ist.

Zweyter Theil.

Von dem dirigirenden Kanton,

IZ. Die Lagsatzung versammelt sich wechselweisetl'n Jahr nach dem andern zu Frcyburg, Bern , So«lothurn, Basel, Zürich und Lnzern.

14. Die Kantone, deren Hauptstädte dies sind,Werden folgswcisc für ein Jahr dirigircndcr Kanton,Welches je mit dem ersten Januar anqcht. *

1;. Der dirigirende Kanton besorgt Loqernent undeine Ehrenwache für die Taasatzung i so fallen ihmebenfalls die Sitzüngskosten zur Last.

16. Der Schultheiß oder Bürgermeister des Haupt«kantons bekömmt den Titel eines Landammanns derSchweiz . Ihm ist die Bewahrung des Siegels derRepublik anvertraut; er kann sich nicht aus der Stadtentfernen. Der große Rath seines Kantons bestimmtihin ein besonderes Gehalt, und bezahlt die außeror-dentlichen Ausgaben, die mit dieser Magistrate ver-bunden sind,

17. Die Minister fremder Mächte übergeben demLkNdanimann der Schweiz ihre BeglaubigungSschrer«

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