rr> Er warnet die Kantone, wenn ihr Betragengegeneinander die Ruhe der Schweiz in Gefahr setzt,oder wenn im Innern etwas unregelmäßiges, oderder BundeSakte oder ihre» besondern Verfassungenzuwiderlaufendes vorgeht. Er kann dann die Ver-sammlung des große» Rathes oder der LanLSgcmcin«den in den Gegenden, wo die höchste Gewalt unmit-telbar in den Händen des Volks ist, verordnen. ''rz. Der Landammann der Schweiz schickt imNothfall Jnsvcktorcn mit dem Auftrage, die Stra-ßen, Wege und Flüsse zu untersuchen. Er giebt indieser Hinsicht Befehle zu dringenden Arbeiten, undläßt im Fall der Noth unmittelbar und aus Kostendesjenigen, dem diese Arbeiten obliegen mögen, die-jenigen ausführen, welche zur bestimmten Aeit Nichtangefangen oder vollendet sind.
,4. Seine Unterschrift giebt denjenigen Akte»',die dieselbe haben, das Ansehen und den Charaktereiner National-Akte.
Dritter Theil.
Von der Tagfatzung.
Jeder Kanton schickt zur Tagsatzung einenDeputieren, welchem man einen oder zwey Rathgcberzugeben kann, die ihn im Fall der Abwesenheit oderKrankheit ersetzen.
-6. Die Deputieren zur Tagsatzung haben be-