Band 
Vierter ud letzter Band.
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schränkte Auftrage, und Vollmachten, und dürfennicht gegen ihre Instruktionen stimmen.

, 27. Der Landammann der Schweiz ist von Rechts-wegen Deputjrrer des Direktorial-KantonS.

rz. Die ry Deputiern, welche die Lagsatzunggttsmachcn, habe» in den Bcrathschlagunqen r;Stimmen. Die Deputirten derjenigen Kantone, de-ren Bevölkerung die Zahl von 100000 übersteigt,nämlich „Bern, Zürich, Waadt, St. Gallen , ArgguUNd Büijdtcn haben j^der r Stimmen. Die Depu-tirten derjenigen Kantone, welche weniger als ioo,c>oc>Einwohner haben, nämlich die Kantone Leistn, Lu-^uzern, Lhurqau, Freyburg, Appenzell , Solothnrn,Basel, Schwyz , -GlariS, Schaffhansen, Unterwal-den, Zug und Urh haben jeder nur eine Stimme.

2<-. Die Lagsatzung, deren Präsident der Lgnd-gmmann der Schweiz ist, versammelt sich den erstenMontag im Brachmongt, und ihre Sitzung kannnicht länger als einen Monat dauern. >

Zo. Außerordentliche Lagsatzungen haben statt:

' r) auf Begehrrn einer anqränzcnden Macht, oder ei-nes KantonS, insofern der große Math des Direkto-rial-KantonS, welcher deswegen, im Fall, daß erUrlaub hat, zusammenbernfen wird, das Begehrengenehmigt, r) Nach dem Gutachten des großen Ra-thes oder der Landsgemeinde von ; Kantonen, welcheHas in dieser Absicht gemachte Begehren, das des