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Vierter ud letzter Band.
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Direktorial-Kanton abgewiesen hat/ begründet finden,z) Wenn dieselbe von dem Landammann der Schweiz jusammenberufen wird.

31. Die Kriegserklärungen / Friedensschlüsse undBündnisse gehen von der Lagsatzung aus; doch istdie Genehmigung von drey Viertheilen der KantonenNöthig.

Zr. Sie allein schließt Handelstraktate und Capi-tulationen für Truppen in auswärtigem Dienst. Sieertheilt den Kantone» nöthigenfallS das Recht/ miteiner fremden Macht besonders über andere Gegen-stände etwas abzuschließen.

Zz. Ohne ihre Einwilligung kann niemand in ir-gend einem Kanton für eine fremde Macht werben.

34. Die Lagsatzung verfügt über das Truppen-Kontingent/ welches der -te Art. jedem Kanton zustellen auflegt; sie ernennt den General/ der dieselbenkommandieren soll/ und sie nimmt überdies alle fürdie Sicherheit der Schweiz und für die Ausführungder im i. Artikel enthaltenen Verfügungen nöthigenMaaßregeln. Das nämliche Recht hat sie / wenn ineinem Kanton Unruhen entstünden/ welche die Sicher-heit der übrigen bcdroheien.

z;. Die außerordentlichen Gesandten werden vonihr erwählt und abgeschickt.

z<>. Sie entscheidet iir Streitigkeiten/ welche zwi-schen Kantonen entstehen/ wenn sie nicht durch Schieds-