Band 
Vierter ud letzter Band.
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' Die Ruhe der Schweiz , das Gelingen neuerEinrichtungen, die man i»S Werk setzen muß, erfor-dern, daß dasjenige, was zu veranstalten nötbig ist,um dieselben an die Stelle der bisherigen Ordnungder Dinge zu setzen, und neuen Obrigkeiten die Sorgefür das öffentliche Wohl zu übergeben, gegen den Ein-fluß der Leidenschaften gesichert und von allem demje-nigen frey sey, was dieselben erregen und in -Kampfsetzen könnte, daß es mit Mäßigung, Unpartheilich-Ieit und Weisheit ins Werk gesetzt werde. Diesenangemessenen Gang der Sache kann man nur vonCommiffarien erwarten, die in der Vermittlunqsakteselbst ernannt, und von dem Geiste, der denselbenerzeugt hat, erfüllt find.

Aus diesen Gründen

Be schliesset. Wir in obenqesggter Eigenschaft,und mit dem obmangezeigten Vorbehalt, folgendes:

i. Der Direktorial-Kanton für das Jahr igozist der Kanton Frcyburg.

». Der Bürger Ludwig von Asfry ist fürdieses Jahr Landammann der Schweiz , und bis zurVereinigung der Lagsatzung mit ausserordentlicherVollmacht versehen.

g. Die VermittlungSakte wird dem Landammannim Original überaebm werden, damit er sie in dasArchiv des Direttsrial. Kantons legen könne.