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6. Den 10. Merz wird die Central--Regierungauseinander gehen, nachdem sie dem Landammann derSchweiz ihre Schriften und Archive übergeben hat.
7. Jede Commission wird sich den 10. Merz indem Hauptorte des Kantons versammeln und demNegierungsstatthalttr sogleich davon Anzeige machen.
8. Vier und zwanzig Stunden nach dieser Anzeigewird der ReqicnmgSstatthalter der Kommission dieSchriften der Verwaltung übergeben.
9. 2 » denjenigen Füllen, welche besondere Ver-haltunqs - Befehle oder Auftrüge erfordern könnten/wird sich die Commission an den Landammann derSchweiz wenden.
ro. Den 15. April wird die Verfassung in Thä-tigkeit gesetzt werden; auf den i. Brachmonat wirdjeder Kanton seine Deputirten zur Lagsatzung ernanntund ihre Instruktionen abgefaßt haben. Den erstenMontag im Heumonat dieses Jahrs wird sich die Lag-satzung versammeln.
11. Die bey dem höchsten Gerichtshof anhängigenProzesse werden an das AppellationSgcrichr des Kan-tons der Partheyen gewiesen werden. Der höchsteGerichtshof endigt seine Verrichtungen den »0. Merz.
ii. Die dato im Solde der Schweiz stehendenhelvetischen Truppen, welche den r. May noch nicht