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von den Kantonen angestellt sind, werden in Frank-reich « Sold treten.
iz. Wegen Vergehungen, die sich atif die Revo-lution beziehen, kann niemand gerichtlich verfolgtwerden, sie mögen nun wirklich oder blos angeblich,entweder von Partikularen oder bey Bekleidung irgendeines öffentlichen Amtes, begangen ivorden seyn.
Die Abtretung der Central - Regierung und dieWiedereinsetzung der Kantone in die SouveränitätS-rechte erfordern, daß für die Bezahlung der helveti-schen schulden und für die Anwendung der zu Na-tionalgüter» erklärten Gürcr gesorgt werde.
In unsrer obengemeldten Eigenschaft, und mitdem nämlichen Vorbehalte, verordnen wir folgendes:
i. Die ehemals den Klöstcrm zugehörigen Güterwerden denselben zurückgegeben, seyen sie im gleichenoder in einem andern Kanton gelegen.
-. Die Verwaltung der Nationalgüter (ausge-nommen diejenigen, welche ehemals in den KantonenWandt und Argau dem vormaligen Kanton Bern gehörten) wird vorläufig denjenigen Kantonen, denensie vorher gehörten, überlassen. Die bettlerischenSchuldforderungstitel werden eben so drey Lommis -sarien übergeben, welche die Kantone Bern, Waadt «nd Argau ernennen.
z. In jedem Kanton, welcher Schulden Hat, die