Band 
Vierter ud letzter Band.
Seite
177
JPEG-Download
 

177

vor der Revolution kontrahirt wäre»/ wird ein Fondzu ihrer Sichcrstcllung oder Bezahlung auf demjeni-gen angewiesen werde»/ was von dem ehemaligenKantonSgute übrig bleibt.

4 . Jeder Stadt wird man wieder ein zur Be-streitung ihrer Munizipal» Ausgaben hinlänglichesEinkommen ausmachen.

?. Die Nationalschuld soll liguidirt- UNd die- ei-nigen Kantonen zugehörigen Schuldtitel auf Fremde-werden zuerst verhaltnißmäßig zur Tilgung derselbengebraucht werden. > Wenn die Schuld den Betragdieser Schuldtitel übersteigt/ so wird der Rest unterdie Kantone nach Verhältniß dessen vertheilt werden-was ihnen von ihren ehemaligen liegenden Gütern,nach Bezahlung der vor der Revolution gemachtenSchulden und Wiederherstellung der Städte-Güterübrig bleibt.

6. Die beweglichen und unbeweglichen Güter/Welche nach Errichtung des GemeindguteS und nachBezahlung der Kantons» und Nationalschuldcn übrigbleiben, werden denjenigen Kantonen wieder zufallen,denen sie vorher gehörten. Was in den KantonenWaadt und Argim übrig bleibt, wird diesen zugehö»krn. Was von den berNerischeU Schuldtiteln übrigbleibt, wird zu gleichen Theilen den drey Kantonen-Bern, Waadt und Argau, zufallen.