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kleinliche, örtliche Haiidclevorihcile; bin und wiederhinderten eben so unkluge als nneidgenössifche Verord-nungen die 'Niederlassung von Fremden, den freyenZug aus dem einen Bezirk oder Kanton in den an-dern, den freyen Kauf und Verkauf, ja ^ogar dasAnleihen des Geldes außer den Kanton. Die Be-schützer solcher Verordnungen, z. B. die KantoneGchwyz und Appcnzcll inner Rhoden, spiegelten vor,daß ohne Beschränkung der Freyheit in Kurzem allerBoden des Landes auswärts zinsbar und in fremdeHand fallen würde. In andern, besonders kaufmän-nischen Kaotonen, z. B. St. Gallen und Zürich , be-trachtete man solche Beschränkung nicht nur als nach-theilig für den Handclskredit, sondern anch für dieFreyheit des Bürgers. Wie leicht nämlich machtnicht bey so schwierigem Verkaufe des Boden6 undAnleihen dc^ Geldes ein Dutzend' reicher Mitbürgeroder Korporationen den gcmcirieii Mann zinsbar, undunvermerkt in immer Hähern Preise zinsbar.
Auch über die Akt und Weise, wie der Zehntensollte losgekauft werden, herrschten immer »och hinund wiedeichentgegengesetzte Meinungen oder vielmehrInteressen. Heftige Bewegungen verursachte dieserGegenstand in dem Kanton Zürich , und zwar zuerstin den Bezirken Andelfingen und Bülach : gerade alsoin denjenigen , die erst noch im Oktober 1802 bey derBewaffnung gegen die helvetische Central-Regierung