Band 
Vierter ud letzter Band.
Seite
209
JPEG-Download
 

weder aus Feigheit öder aus Mangel an Ansehn undKlugheit gerade solche Beamte, welche der Regierung<Un eifrigsten ergeben waren, theils nach der Haupt-stadt, theils über die Grenzt geflüchtet, ohne daß inder Eile die StandeSkommiision in jedem Bezirke so-gleich andere, theils verständige, theils geachtete Män-ner als CommiffairS bevollmächtigen konnte. Dieje-nigen Beamten, welche noch an ihrem Platze aushär-teten , waren entweder selbst für die Regierung nichtjUM Besten gesinuct, oder, wenn sie cS waren, stsahen sie sich zu schwach, sie sahen ihre Gemein-schaft mit den Regierung-.Statthaltern unterbrochen,sie hatten zur Handhabung der Ordnung weder allsei-tige obrigkeitliche Vorschrift noch wirksamen bewaffne»ten Beystand. Da beynahe in jeder Gemeinde entge-gengesetzte Partheyen einander bedrohten, wie leichtwäre nicht bey zweifelhaftem KriegSglücke, bey län-germ Zaudern der eidgenössischen Contjngenter, beymAusbruche der Zwietracht unter den Kantonen wohlendlich das ganze Land zur Vendee und die Eidgenos-senschaft zum hobbesianischen Naturstande geworden!Die Verhütung eines solchen Jammers betrachtetender Landammann der Schweiz und die Standeskvm-mission in Zürich als hinreichende Vollmacht zu eini-ger Abweichung von dem langsamen Gange, den sonstnach der Auslegung sowohl der Minorität des Ra-O