Band 
Vierter ud letzter Band.
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und den verhältnißmäßigen Beytrag an die Kosten derOrlSpolizcy, mittelst Vorweisung eines legalisirtcn Hei-matscheines, volles Recht, sich in jedem andern Kantoneniederzulassen und jeden daselbst erlaubten Erwerb zutreiben; kurz, unter einziger Ausnahme der politi-schen Rechte und des MiteigcnthumcS an den Ge-meindegütern tritt er in alle übrigen Rechte der dor-tigen Kantonsbürger, zugleich aber auch in ihre ge-setzlichen Verpflichtungen. Noch nicht umfassend ge-nug schien dieser Beschluß den Kantonen Waadt, St.Gallen , Lhurgau und Dessin; voraus zeigten sie sich,nebst Solothurn, höchst abgeneigt, in der Schweiz Repressalienrecht in irgend einem Falle einführen zulassen, wo das Wort der Mediationsakte ebne Aus-nahme gleicher Weise alle bindet. Die g llrkantonehingegen, nebst Appenzell inner Rhodcn, hielten gänz-liche Befrcyung für unverträglich mit ihrem sowohlreligiösen als ökonomischen Herkommen. Bey dieserGelegenheit mißbilligten verlchiedme Kantone das inandern Kantonen eingeführte Gesetz, nach welchemsich in denselben keine Schweizerinn, ohne Vorwei-sung eines Vermögens von ein paar ic-o Gulden,cinhcirathen darf. Solcher Fesseln spotten Amor undHymen. Hin und wieder lassen sich Mädchen unterAnnahme von Ehepfändern schwängern, in Hoffnung,die Regierung werde es noch lieber mit dem Gesetzeso genau nicht nehmen, als durch allzu große Strenge