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Leonard Meisters Abriss des eydgenössischen Staatsrechtes überhaupt nebst dem besonderen Staatsrechte jedes Kantons und Ortes
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IV
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S- i? l. Zttr Untersuchung einer Wut vorkleinem und grossem Rathe gehören, nebst demAmtSbürgermeister, nur vier Glieder, nämlichzwey von dem kleinen, und zwey von dem gros-sen Rath. Jede Gesellschaft hat zweenObherren, und jede Zunft zween Zunftmeister;sie wechseln aber jeden Pfingstmontag im Vor-siz. Derjenige, welcher den Vorfiz hat, giebt-ey gleich getheilten Stimmen den Ausschlag.Geschieht es etwan, daß ein Fremder dasBürgerrecht erhält, so ist nicht er, sondernerst seine Kinder walfähig.

S - 7 Z. Lin. iz. Beede Bürgermeister findOberpfieger des Klosters Allerheiligen und Ob-herren der Landvogtey Neukirch.

S. i74. Lin. 7 . Der Sekelmeister ist nichtnothwendig zugleich auch Schulrath ; wenn eraber vorher Schulrath gewesen, so bleibt ersauch nach der Ernennung zum Sekelamt.Die Censur r oder Bechensiube untersucht alleFinanzrechnungen, und überzieht davon demkleinen Rath einen Bericht. Von dem kleinenRathe geht dieser Bericht an den grossen.