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Leonard Meisters Abriss des eydgenössischen Staatsrechtes überhaupt nebst dem besonderen Staatsrechte jedes Kantons und Ortes
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S. 176. Lm 5. Das Zollamt besteht, nebstdem Statthalter und beeden Sekelmeistern,aus drey Mitgliedern des kleinen, und auseinem Mitgliede des grossen Raths.

S. 177. Lin. 28. Wenn der Reichsvogt undStadtrichter nicht aus der Bürgerschaft, son-dern aus dem grossen Rathe gezogen werden,so verlieren sie dadurch ihre Stelle in diesem,und an ihrer statt wird darein ein anderesMitglied erwält.

S. 178. Lin. 17. Glieder des kleinen Raths,Stadt, und Rathschreiber, Archivar, wie auchdie drey obersten Stadtpfarrer müssen wegenSchuldforderungen vor dem kleinen Rathe be-langt werden.

S 179. Lin. 18. Die Kanzleybedienungenbey dem Stadtgericht, Ehegericht, beym Klo-ster und Spitalamt, bey der Landvogtey Neu-kirch dauren zwölf Jahre; die übrigen besol-deten Kanzellisten behalten ihre Stellen lebens-lang.

S- i8o. Lin-18. Ueberhaupt ist der kleineRath von allen dem Bürgerloos unterworfe-nen Stellen ausgeschlossen. Die Gesandten