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Disiriktraths. Schreiber die Protokollfübrung ^fommt.
§- ^4- . ,
Sie bewilligen den niedern Rechts - Trieb 'Schuldsachcn, bis zur Ansezung des AnffahlS, Elassen solchen durch ihren Weidet, uncer ihrer DGanrworrlichkeit für jede Säumniß vollziehen.
§. ee.
Sie nehmen in dringenden unverschieblic^Fällen, durch r ihrer Glieder mir Zuzug desuielndrath-SchreiberS, Testamente und Verulknisse an, die von Mund ausgesprochen worden,."",lassen solche an den DistriktS-Rathschrelber zur ^rocvllirung und Ausfertigung gelangen.
H. so.
Sie haben Aussicht auf die Verwalter der ^nieind- Kirchen, und Armengüther, die der gäni^Gemeinde gehören, sie prüffcn ihre Rechnungund legen solche der Äersannnlüng der theilha^ 'den Gemeindbürger zur Annahme vor.
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Sie entscheiden in Anstünden, wo einfach« ^Minden in ihren eigenen Gemcindgulhü-Älrgelcö^heiten oder Rechnungswesen sich nicht vereinigkönnen, mit Vorbehält der Weitcrziehung an den Dstriktörath, wenn der reelle Werth 16 Fr. überM''
§. 58 »
Sie haben Aufsicht über die Straf-Polizcygb'lind die Pflicht jede Zuwiderhandlung zu rügen.