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Geseze und Dekrete der Ccntral-Regierung,^vfängt sie direkte oder durch den ReqierunqS«^ ^dthaller, und laßt sie an die DistrikrrathHre,Renten zur Vollstreckung gelange«.
§. 176. , -
.. Er bringt die besondern Befehle der Regierung,^ durch den Regierungsstadthalter ertheilt wer«den, durch hjx Distrikts'Behörden zur Vollziehung.
Z. l?7.
, Er wacht im allgemeinen über Polizey,. of«Etliche Ruhe und Sicherheit in dem ganzen«Ntone, und über alle Verrichtungen, die denT'istriktö-und Gemeind-Räthen obligcn, und-leitet'"lche. , . .
8. r?8.
Er hat allgemeine Aussicht über die Distrikts,"^Gemeinds.Behör,deli, und ermghnt sie .an ih«
^ Er hbrt die Berichte der Distrikts-Räthe überEntdeckung von Psiichlvcrsäumung der Ge«"nds,Beamten, und untersucht solche,
j. I c ».
^ Er ahndet die Pflichr-Versäumnng der Distrikts,Mde, und ihre Nachläßigkeik in der Vollziehung
der