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§. 20l.
Er legt der Kantons-Tagsazunß jährlich Re^'uung ab»
§ 20S.
Er sorgt für der. Bezug aller Gefällt des St->^und des Kantons.
§- -vj.
Er verfügt über die Vollziehung des geselligLoßkaufs der Grundzinse.
§. 204.
Er wacht über Kirchen-Zucht und Kircb^Polizey.
§. 20;.
Er hat die Oberaufsicht über das Kirche"^tichungs-und Schulwesen.
§. 2VÜ.
Er ernennt und organisirl die zu seinersiüzung nöthigen Kirchrn-und Erzichungö-Rälb^Und'die Sanitäts-Cominißion des Kantons/ *der §. 280. — 28r. und 282. der Verfassung
h 207.
- Er stzt die Eommißivnen die er nach dersngsainc des Z. 28;. periodisch zur Hülfe 'aufzustcssegut findet, und schlägt der Tagiazung ihre Fortdasvor, wenn rö das Bedürfniß der Geschäfte erfor^l <