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Die Münzverbrechen in den kantonalen Strafgesetzgebungen der Schweiz : eine vergleichend-kritische Rechtsstudie / von Paul Gubser
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Prägezeichen missbraucht, wird, selbst wenn die Münze anMetallgehalt jeder an sie zu stellenden Anforderung entspräche,doch bestraft und zwar kann hier wol nur der Gesichts-punkt massgebend gewesen sein, dass der Täter hiedurchein königliches Recht sich anmasste. Natürlich könnenauch die meisten andern Münzverbrechen ebenfalls vonsolchenon habende freiheyt begangen werden, sowie auchvon solchen mit solcher Freiheit. Sie erscheinen entschiedennicht insgesammt als eine Beleidigung des Münzberechtigten,so z. B. nicht Fall 5, sondern den Grund der Bestrafungmüssen wir tiefer suchen und da dürfte eben wieder diepublica fides als ausschlaggebend erscheinen. M. E. istes daher kein einheitlicher Standpunkt, den die CCC ein-nimmt, denn sie straft bald wegen Anmassung des Münz-regals, dann aber auch um der Reinerhaltung des Verkehrswillen. Von dem letztem Gesichtspunkt aus bestraft sieMissbrauche in der Ausbeutung des verliehenen Münz-schlagsrechtes.

Die Satzungen über die Münzverbrechen wurden durcheine Reihe von Reichsgesetzen erweitert, so durch die demAugsburger Reichstag im Jahre 1559 erlassene Reichsmünz-ordnung, durch die Reichstagabschiede von 1566 und 1570 ,durch das Münzedict 1759 u. a. 22 ) Durch diese Gesetze, die aufeiner ungesunden Münzpolitik basirten, wurden noch specielldie Ausführung resp. Einschmelzung einheimischer guter undEinführung schlechter ausländischer Münzen mit Strafe be-droht. Solche Bestimmungen im Verein mit dem Eindringender römischen Doktrin bezüglich der falsa brachten stattAufklärung nur noch mehr Verwirrung. Die gemeinrecht-liche Wissenschaft teilte in Folge dessen die Münzverbrechenem m Fälle: quae in falsum, quae in crimen laesae majestatis,

22 ) Vgl. Bopp a. a. 0. S. 269 ff.