28
1795-
-1830
77,1
%
und
22,9
%
1854
0,4
%
und
99,6
%
1830-
-1848
89,1
%
und
10,9
%
1855
5,5
%
und
94,5
%
1850
50,02
!%
und
49,95
1%
1856
9,6
%
und
90,4
%
1851
18
%
und
82
%
1857
0,64
i%
und
99,36
i%
1852
72,2
%
und
27,8
%
1858
2
%
und
98
%
1853
6
%
und
94
%
Trotz der Verminderung des Silbergeldes hat sich in diesem Jahrzehnt die Menge desumlaufenden Geldes vermehrt; der Zufluß an Goldgeld war viel größer als der Abgang anSilbergeld. Die Gesetzgebung ist von jeher machtlos gewesen gegenüber solchen Ereignissenim Weltverkehr. In der Schweiz waren nur die Silbermünzen gesetzliches Geld; aber inwenigen Jahren bildeten die französischen Goldmünzen das Hauptzahlungsmittel. Schon imSommer 1854 wurde in den eidgenössischen Räten die Tarifierung der Goldmünzen be-sprochen. Der Bundesrat und die Räte lehnten Jahr für Jahr eine Abänderung des vorkurzer Zeit erlassenen Münzgesetzes ab. Sie konnten aber die Änderungen im Geldumlaufnicht hindern. Der Bericht des Bundesrates vom 30. Dezember 1859 enthält den Satz: „ 9 /ioaller Zahlungen in der Schweiz werden in Gold geleistet.“ Vom 7. Mai 1850 bis zum31. Januar 1860 repräsentierten die vielen Milliarden Franken in den Schuldnrkunden je5 g Feinsilber 0,9 fein; vom 31. Januar 1860 an bekamen die goldenen Eindringlinge Bürger-recht in der Schweiz . Die große Menge hat von der fundamentalen Änderung wenig gespürt.Die zweite Tabelle gibt uns Aufschluß über die Tätigkeit der französischen Münzstättenim Laufe eines Jahrzehnts. Sie beweist uns, daß wir gezwungen waren, auch noch denzweiten Teil des französischen Münzgesetzes vom Jahre 1803 ins eidgenössische Münzgesetzaufzunehmen. Seit Jahrhunderten sind wir immer, in irgend einer Weise von den französischen Münzstätten abhängig gewesen.
7. Die Stückelung vor und nach 1850 und die schweizerische undbelgische Prägetabelle bis zur Gründung des lateinischen Münzbundes.
Wir haben oben gesehen, daß bei der Bildung des neuen französischen Münzsystemsso verfahren wurde, daß zuerst ein konvenierender Silbertaler gewählt wurde, passend zumneuen Gewichtssystem (25 g), und da dieser Taler nicht gar verschieden war vom Fünf-fachen der bisherigen Münzeinheit Livre de France, die auch schon Franken genannt wordenwar, so entstand die bis dahin nicht gebrauchte Stückelung 1, 2, 5 Fr. Seit alter Zeitwar man gewohnt, mit dem Ganzen, mit dem Halben und mit dem Viertel zu rechnen.Vom Jahre 1804 bis Ende 1848 hat Frankreich für 7 67110174 Fr. Stücke zu 25 Rp.geprägt; das sind 30684405 Stücke. Dieses V4-Frst. ist auch von Belgien bis zum Jahre1850 geprägt worden im Betrage von 616 76074 Fr. Am 16. Januar 1852 erklärte derBundesrat diese 74-Frst. als gesetzliches Zahlungsmittel, und am 17. Mai erfolgte sein Wider-ruf. Es beginnt in Frankreich mit dem Jahre 1849 und in Belgien mit dem Jahre 1852die Prägung des 1 g schweren silbernen 20-Ctsst. Das silberne 25-Ctsst. wurde demoneti-siert in Frankreich durch Dekret des Präsidenten der Republik (Louis Napoleon ) am 30. April