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II. Das Kostüm des 16. Jahrhunderts.
und eine den Kopf engumschliessende Kappe. — Noch fernerer Bei»P'zu geschweigen. icbe
In Deutschland und Scandinavien wurden für die a ,Tracht ebenfalls Schwarz und Roth (letzteres hier jedoch überwieg^durch Violett ersetzt) stehend üblich. Dahingegen machte ma ” ^ e .eigentlich talarartigen Unter- und Obergewändern nur sehr gering®“ ^brauch, sondern blieb fast durchweg lediglich bei Verwendung tiei ^ eI .altherkömmlichen langen „Schaube“, theils kürzerer ihr ähnlich® 1gewänder und runder oder viereckter Barettmützen stehen (vergl. S-Fig. 240; Fig. 241). Mit Ausnahme weniger höchsten Würdender kaiserlichen (Reichs-) Räthe, welche wohl gelegentlich, z‘ e ^ähnlich wie die Gelehrten, neben der langen mit kostbarem Ibrämten Schaube ein längeres und faltenreicheres Uebergewand^»^erschienen die sonstigen staatlichen Beamten zumeist, nicht unter» ^von der überhaupt herrschenden Bekleidungsweise, eben nur dusolche Schaube bezeichnet, diese je nach Verbältniss undSammt, Seide oder Tuch, bald länger, bald kürzer, entweder mit e pausgeschlagen, auch wohl mit breitem Pelzkragen, oder ohne einenSchmuck. Dabei spielten vorzugsweise in Betreff der kaiserl lC ^ a _und der anderweit fürstlichen Beamten die ihnen verliehenen^^denketten gemeiniglich mit daran hängendem Rundbilde deseine wesentliche Rolle. 1 — Ebenso blieb die auszeichnende Tracder höchsten städtischen Behörden, wie insbesondere der „Herr 11 ste ^Rathe“ u. s. w., auf ein derartiges Gewand beschränkt, gleich 3 svon dunkler Färbung, gewöhnlich mit braunem Pelzwerk vewährend mehrere der niederen Beamteten, wie namentlich die S walte 11die städischen Büttel u. dergl., zum Theil noch fortdauernd Swaren amtlich entweder je in einer nach den städtischen WapP en ^jtbuntfarbig „getheilt“ behandelten Kleidung (S. 638), oder auch o ^ e ,dem Stadtwappen (auf der linken Brust oder der linken Schulter^ %stattet zu erscheinen. Diese Wappen waren gemeiniglich theil»stickt, theils von Metall. _
In Anbetracht schliesslich der in Italien hie und da m vet -üblich gewordenen, je unterschiedlichen Bezeichnungen, mög en i
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1 Vergl. im Allgemeinen von der oben (S. 627 ff.) mitgetbei «
Kleiderordnung Art. IV. (XIII.) und Art. V. (XIV.). (1575) ^
2 Nach dem gleichzeitig kolorirten Trachtenbuche von Weig e yjoic^ e
ein „Rathsherr in Leipzig “ ein schwarzes Wamms mit engen bra uliel ?
Tricothosen und eine etwas über die Knie reichende schwarze Schaube ® |p r i e° .Marder ausgeschlagen, und ein „Rathsherr in Cöln am Rhein “ sc
ein dunkelviolettes Schosswamms und eine knappe schwarze Schau ewerk mit engen Ermeln,
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