B. Geräth. Handwerkerthum und Gewerkliclikeit, im Allgem. (1700—1815 ff.). ] 329
(S. 1112) auch ferner lediglich den Künstlern, gleichviel wie diese sich,oft launenhaft genug, bewegten. — Aber das Handwerk selber büssteauch in seinen eigenen Vertretern fortgesetzt an Ansehen ein. Nichtallein dass letztere, eben in weiterer Folge jener Trennung geistig nochmehr verkamen, so auch den Trieb sich wieder zu erheben verloren,häuften sich auch die unter ihnen eingerissenen Missbrauche, ihreSchroffheit und Härte nach Aussen in so bedenklicher Weise, dass dieRegierungen alsbald nicht mehr unterlassen konnten mit allem Ernstedagegen zu wirken. Es war dies fast überall der Fall, vorzüglich aberin Deutschland , also dass hier im Jahre 1731 ein Rcichstagsbeschlussgefasst wurde, welcher, indem er das Gesammtverhalten streng ordnete,zugleich die alten Gerechtsame tiefst erschütterte. Nächst den vielsei-tigen Maassnahmen, die der Reichstag für nöthig erachtete, bestimmtederselbe nunmehr ausdrücklich, „dass Jedes Personen Kinder zujedem Handwerke zulässig seien,“ ausgenommen einzig der Scharfrichterund dessen Kinder, jedoch auch letztere „in zweiter Generation, wennsie inzwischen eine ehrliche Lebensart erwählt und darin mit den Ihrigendreissig Jahre lang gewirkt hätten.“ Noch sonst aber ward durch diesenBeschluss, was der Sache den heftigsten Stoss versetzte und den bitter-sten Widerspruch hervorrief, die Gesellenschaft durch „Verordnung vonVerhaltungszeugnissen“ nach Art der (späteren) Wanderbücher einer Con-trole unterworfen, den Innungen der freie briefliche Verkehr genommen,und den Zünften angedroht „sie insgesammt und überhaupt völlig auf-zuheben und abzuschaffen.“
Dieser Beschluss wirkte, wie in andern Ländern die ähnlichenMaassnahmen, allerdings ungemein niederdrückend. Auch gelang esnicht, ihm sofort überall Geltung zu verschaffen. Dennoch lag er nuneinmal als ein offenes Zwangszeugniss vor, ja ward auch hie und da,wenn schon vorerst nur stück-weise, ausgeführt. Ihn gleich im Ganzendurchzusetzeu war freilich bei der Hartnäckigkeit, die dem sich entgegen-stellte, nicht zu ermöglichen. Vereinzelt blieb er selbst unbeachtet oderwurde doch umgangen. So denn sah sich noch im Jahre 1764 KaiserFranz I. veranlasst, den Beschluss verschärft zu erneuern. Doch auchgriff dies nicht völlig durch. Und erst die französische Revolution mitihrer Umgestaltung auch der Gewerbsverhältnisse in Frankreich , undder eben in Folge dessen zunächst in Preussen seit 1810, und danachin den übrigen Ländern sich anbahnenden „Gewerbefreiheit“ machtendem Herkommen ein Ende.
Noch eher aber als dieser Umschwung in der Stellung des Hand-werks, bereitete sich in letzterem selber, wie vornämlich in der Art derBethätigung, eine nachhaltige Wendung vor. Es geschah im Bereichedes Maschinenwesens, sofern dies sich für praktische Zwecke zu-
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