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Arfillerieoffiziers von zirka 1820.Ringkragen einesprinatbeß.Die Schweiz unter der französischen Oberhoheit 1798—1815.Die helpetische Republik verdankt ihre Entstehung dem Sieg der Franzosenüber die drei Stände Bern, Freiburg und Solothurn im März 1798. Diehelpetische Verfassung aber ist wohl unter fremdem Einfluß entstanden,jedoch immerhin von einem Schweizer, dem Basler Peter Ochs , entworfenworden. Schon Ende März 1798 war sie in einer Anzahl von Kantonen in Kraft, am12. April wurde sie feierlich vom Rathaus Rarau aus verkündigt.Das Beerwesen nimmt in der helvetischen Verfalsung keinen großen Platz weg.Die beiden einzigen Artikel lauten: „Art. 91: In Friedenszeiten sollen befoldete stehendeTruppen errichtet werden, welche sich durch freiwillige Anwerbung rekrutieren; im Hof-fall kann ein Besetz andere Arten der Rekrutierung vorschreiben. Art. 92: Jeder Kantonerrichtet eine Elitetruppe oder Nationalgarde, die immer marschbereit sein soll, sei's umdie Regierung zu unterstützen oder einen ersten Angriff von außen abzuwehren.Demgemäß haben wir während der helvetischen Zeit in unserem Land zwei grund-läßlich getrennte Truppengattungen: Die stehenden Cruppen oder die Begin und dieMiliz oder Elite.Die Legion zerfiel in Infanterie, Kapallerie und Arfillerie. Die Infanterie frug nachfranzösischem Vorbild den dunkelblauen Rock und weiße Untermontur. Nach Bildern imschweizerischen Landesmuseum in Zürich waren die Kragen und Aufschläge rot, dieRocküberschläge gelb, die Patten auf den Rermeln grün oder rot. Uniformröcke sindbloß zwei erhalten und werden im schweizerischen Landesmuseum aufbewahrt. DieBilder weichen alle von einander mehr oder weniger erheblich ab, namentlich in denflußchlägen und, wo solche sind, in den Schoßumschlägen. Immer noch trug aber der
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