Buch 
Schweizer Militär vom Jahr 1700 bis auf die Neuzeit / A. Pochon und A. Zesiger
Entstehung
Seite
51
JPEG-Download
 

s

s

Immerhin besitzen wir aus dieser Zeit zwei eidgenössischeReglemente, die auf dem Wege freiwilligen Vertrags zu er-reichen suchten, was von Gesetzes wegen nicht zu erlangenwar. Es sind die beiden „Allgemeinen Militär-Reglementevom 22. Juni 1804 und vom Jahr 1807. Beide sind wichtig,weil sie einheitliche Vorschriften über Einteilung. Bewaffnungund Ausrüstung enthalten, einen eidgenössischen Stub geschaffenund sogar einzelne wenige Vorschriften über Uniformierungerlassen haben. Das erste Reglement teilt das Heer des„Schweizerischen Bundesvereins“ in sieben regionen ein,schreibt als Bewaffnung das französische Kaliber von 2 Lotfür alle Feuerwaffen vor und empfiehlt für die Scharfschüßer„wenn möglich“ dunkelgrüne Montur mit schwarzen Verzie-rungen. Dagegen wurden allgemein verbindlich festgesetzt dieAbzeichen (Dissinktionszeichen) der Offiziere und Unteroffiziereund das „Feldzeichen“ der Offiziere, die blaugoldenen Hut-quasten und Schlagbänder. Die Unteroffiziersabzeichen vomKorporal bis zum Feldweibel sind die „Schnüre“ wie nochheutzutage, die Offiziersabzeichen neben dem Feldzeichen dieEpauletten auf der linken Achsel. — Das Reglement von 1807kennt keine regionen mehr, sondern teilt das Heer nach denWaffen in Bataillone leichter und gewöhnlicher Infanterie, inKompagnien Scharfschützen , Artillerie und Kavallerie und dieWachmeiffender bernischen reitenden Artilleriezugehörigen Stäbe ein. Generalstab, Feldingenieurkorps, Obervon zirka 1805.kriegskommissariat und Oberkriegsgericht sind eidgenössisch,die Bewaffnung wie 1804, das Exerzierreglement gleich dem französischen vom August1791, ebenso die Geschützordonnanz. Neu sind die 25 Jägergewehre in den Infanteriekompagnien und die uniform der eidgenössischen Stäbe: Grün mit rot für den Generalstab,mit schwarz für den Quartiermeisterstab, mit hellblau für das Kommissariat, mit schwarzemSammt für den Oberstartillerieinspektor. Wie 1804 ist das „Feldzeichen“ gold mit blau.Von 1803 —1815 haben wir nicht nur neunzehn kantonale Ordonnansen, sondernauch innerhalb der Kantone zweierlei uniformen, die einen für die Miliz oder das„Kontingent“, die andern für die Standestruppen. Erstere nähern sich im Schnitt derdamaligen bürgerlichen Kleidung insofern, als sie weit in die Brust hinauf offen sindund unendlich hohe, weiche Stehkragen haben; die Aufschläge sind einfach, gewöhnlichohne Patten, die Schöße der Fußtruppen sehr lang, namentlich bei den Offizieren, dieHosen eng; sehr beliebt sind Halbstiefel oder Halbgamaschen. An Kopfbedeckungen treffenwir den alten Dreispitz, den aufgeschlagenen But (die Zeittafel) und den Ischaka; diebeiden ersten Formen verschwinden bald nach 1815, der Tjchako beginnt damals ebenseinen Siegeszug durch die militärische Welt. Vorerst ist er noch unförmlich, 7—8 Zoll hoch,

sou